Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für den Plakatanschlag
1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag an den Plakatwerbeträgern.
2. Art der Plakatwerbeträger
Zu den Plakatwerbeträgern gehören u.a. – gegebenenfalls in unterschiedlichen Ausformungen, zum Teil mit Plakatwechselmechanismen – die folgenden:
(1) Allgemeinstellen sind Säulen oder Tafeln, an denen Plakate jeweils mehrerer Werbungstreibender angebracht werden.
(2) Ganzstellen sind Säulen, an denen Plakate jeweils eines Werbungstreibenden angebracht werden.
(3) Großflächen sind Tafeln, an denen jeweils ein 18/1-Bogen-Plakat eines Werbetreibenden angebracht wird.
(4) City-Light-Poster sind 4/1-Bogen-Flächen in Stadt-Informationsanlagen, verglasten Wartehallen, Wand- und frei stehenden Vitrinen u.a. Sie sind verglast und hinterleuchtet.
(5) City-Light-Säulen sind verglaste Säulen zur Anbringung von 2 Plakaten im 2 qm-Format oder einem Plakat im ca. 4 qm-Format.
(6) City-Light-Boards/Mega-Light-Boards sind Werbeanlagen, die 18/1-Bogen-Plakate verglast und hinterleuchtet aufnehmen.
(7) Spezialstellen und Ambient-Medien (Sonderwerbeformen) sind Werbeträger, die im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten Abweichungen von den in Abs. 1 – 6 genannten Werbeträgern aufweisen.
3. Werbeträger
Der Auftragnehmer wird im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs in erforderlichem Umfang für Instandhaltung und Kennzeichnung der Werbeträger Sorge tragen.
4. Plakatformate
(1) Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuß für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
(2) Das Plakatgrundmaß ist DIN A1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.
5. Auftragsannahme
(1) Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber erteilten Auftrags durch den Auftragsnehmer (Auftragsbestätigung) zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
(2) Für alle Aufträge gilt in der Regel ein Rücktrittsrecht bis 60 Tage vor Aushangbeginn. Abweichende Fristen/Fixbuchungen werden gesondert genannt.
(3) Die Pro MEDIA CONCEPT GmbH ist berechtigt, Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlich, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Pro MEDIA CONCEPT GmbH bzw. den betreffenden Anbietern abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Unternehmen unzumutbar ist oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördlichen Bestimmungen verstößt.
6. Konkurrenzausschluss
(1) Der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungtreibenden wird – sofern nicht explizit vereinbart – nicht zugesichert.
7. Platzierung
(1) Platzierungswünsche können für Allgemeinstellen, City-Light-Poster, City-Light-Säulen und alle anderen in Netzen buchbaren Medien nicht angenommen werden. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angebracht.
8. Sonderleistungen
(1) Sonderleistungen werden individuell vereinbart und dem Auftraggeber gesondert berechnet.
9. Laufzeit
(1) Die Laufzeit für Allgemeinstellen, Großflächen und Ganzsäulen erfolgt im Dekadenrhythmus. Für City-Light-Poster, Säulen und Boards gilt ein Wochenrhythmus. Für alle anderen Medien gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Aushangzeiten.
(2) Aus technischen Gründen kann die Plakatierung jeweils einen Tag früher oder später beginnen und enden, als in der Auftragsbestätigung vereinbart. Kompensationsansprüche aus diesem Grund bestehen weder für den Auftragnehmer noch für den Auftraggeber.
10. Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Rechnungen bei Zahlung bis 7 Tage vor Aushangbeginn mit 2 % Skonto bezahlt werden. Ansonsten sind diese innerhalb 30 Tage rein netto fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.
(3) Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die Pro MEDIA CONCEPT GmbH berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen die Pro MEDIA CONCPET GmbH erwachsen.
(4) Kann die Pro MEDIA CONCPET GmbH den Auftrag nicht oder nicht fristgerecht durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind, oder unterlässt die Pro MEDIA CONCEPT GmbH die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich die Pro MEDIA CONCEPT GmbH anrechnen zu lassen.
11. Materialanlieferung und -beschaffenheit
(1) Der Auftraggeber hat die zur ordnungsgemäßen Plakatierung der im Auftrag enthaltenen Werbeträger notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem anzubringendem Material in für die Aushangart (Nassklebung, Hinterleuchtung) geeigneter Qualität kostenfrei und rechtzeitig an die ihm genannten Versandanschriften zu liefern.
Plakate für Großflächen und Ganzstellen sind in gefalztem und gemapptem Zustand anzuliefern, und zwar bis spätestens 5 Arbeitstage vor dem Beginn der gebuchten Dekade, in der gemäß Abs. 1 vereinbarten Anzahl, in der erforderlichen Qualität, in ordnungsgemäßer und vollständiger Mappung und mit einer vom Auftraggeber verbindlich erteilten Klebeanweisung sowie einer dieser entsprechenden Bezifferung der Plakatteile.
Plakate für City-Light-Poster, Säulen und City-Light-Boards/Mega-Light-Boards werden nicht gefalzt und sind 10 Arbeitstage vor Aushangbeginn angeliefert werden. City-Light-Board/Mega-Light-Board Plakate müssen für den Aushang fertig konfektioniert angeliefert werden.
Die Pro MEDIA CONCEPT GmbH verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Die Pro MEDIA CONCEPT GmbH übernimmt für die Qualität der angelieferten Plakate bzw. deren Vollständigkeit keine Haftung.
(2) Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z.B. wegen Leuchtfarbenzusätzen, papierfremder Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), dann muss hierüber bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.
(3) Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber dies innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende ausdrücklich verlangt. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmens über.
12. Auftragsdurchführung
(1) Die vertragsgemäße Durchführung des Auftrags umfasst im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs die Anbringung, Kontrolle, Pflege, Ausbesserung und Erneuerung beschädigter Aushänge während der vereinbarten Aushangzeit.
(2) Eine Abdeckung von Plakaten nach Kampagnenende erfolgt erst mit Beginn eines Folgeauftrags, der sich nicht zwingend unmittelbar an die Laufzeit der Kampagne des Auftraggebers anschließt. Kosten für vom Auftraggeber explizit zu einem Termin beauftragte Abdeckung von Plakaten (z.B. zum Kampagnenende bzw. bei vorzeitiger Aushangbeendigung auf Wunsch des Auftraggebers) werden dem Auftraggeber jedoch zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Die Pro MEDIA CONCEPT GmbH bestätigt auf Wunsch die auftragsgemäße Durchführung eines Aushangs jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss Ort, Bezeichnung und Größe der Plakatierung, Aushangzeit und Anzahl der plakatierten Werbeträger enthalten.
(4) Die Hinterleuchtung von City-Light-Poster, City-Light-Säulen und City-Light-Boards erfolgt in der Regel abends nach Einbruch der Dunkelheit, mindestens bis 24:00 Uhr. Die Hinterleuchtung von 90 % der Werbeflächen bei einer Netzbuchung ist zur Vertragserfüllung ausreichend.
13. Ersatzansprüche
(1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Mangel, spätestens jedoch bis 1 Monat nach Beendigung des Aushanges gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich (mit Bildmaterial) geltend zu machen.
(2) Keine Ersatzansprüche bestehen bei Beschädigung des Plakats während des Aushangs durch Dritte.
(3) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Aushängen infolge behördlicher Auflage oder aus anderen Gründen, welche die Pro MEDIA CONCEPT GmbH nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Pro MEDIA CONCEPT GmbH, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Haftung für Garantien, für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Pflichten.
(5) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Pflichten sowie bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Bei Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitiger Beendigung der Laufzeit, wird dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit ein Ersatzaushang angeboten. Sofern der Werbezweck durch einen Ersatzaushang nicht erreicht werden kann, wird dem Auftraggeber die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche (wie z. B. Druckkosten oder entgangene Gewinne) stehen dem Auftraggeber nicht zu und sind ausgeschlossen.
(7) Bei Beauftragung von Netzmedien (z. B. Allgemeinstellen oder City-Light-Poster) kann es zu Über- oder Unterschreitungen von bis zu 3 % bei der Anzahl von Aushängen innerhalb eines Netzes kommen. Diese Abweichungen begründen weder für den Auftragnehmer noch für den Auftraggeber Kompensationsansprüche.
14. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Konstanz.
AGB für den Plakatdruck
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Es sei denn, es wurden abweichende Lieferbedingungen explizit vereinbart.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht – bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, – bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadenersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit der Auftraggeber Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Ansprüche, gleich ob diese im einzelnen Fall auf eine vertragliche oder eine andere
Rechtsgrundlage gestützt werden, der Sitz der Pro MEDIA CONCEPT GmbH.
AGB für Dauernutzung von Außenwerbeträgern
1. Miethöhe / Mietzahlung
(1) Grundlage für den Mietpreis pro Tag und Fläche ist die jeweils gültige Preisliste des Anbieters. Eine Mietanpassung erfolgt in diesem Rahmen.
(2) Die Miete ist von Mietbeginn an für den gewählten Zahlungsintervall (bis längstens zum Ablauf des Kalenderjahres im Voraus zu zahlen.
(3) Die Miete ist jeweils 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar.
(4) Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist die Pro MEDIA CONCEPT GmbH berechtigt, die Werbung umgehend zu entfernen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Pro MEDIA CONCEPT GmbH behält sich vor, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Zinsen i. H. v. 1 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
(5) Kurzfristige Beeinträchtigung der Werbung berechtigt den Kunden weder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen noch zur Zurückhaltung fälliger Mieten. Bei längerfristigen Beeinträchtigungen erfolgt eine anteilige Mietkürzung.
2. Gestaltung
(1) Die Gestaltung der Werbeflächen erfolgt durch den Kunden. Gestaltungen, deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen bzw. für die Pro MEDIA CONCEPT GmbH unzumutbar sind, sind nicht gestattet. Im Zweifelsfall ist die Genehmigung von der Pro MEDIA CONCEPT GmbH einzuholen. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der Pro MEDIA CONCEPT GmbH. Der Mietvertrag bleibt hiervon unberührt. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, seine Werbung entsprechend neu zu gestalten.
3. Ausführung
(1) Die Bewirtschaftung der Fläche bzw. die Anbringung oder Aufstellung und Ausstattung der Werbefläche sind durch den Kunden vorzunehmen und gehen zu seinen Lasten. Bei Werbevitrinen erfolgt die Bewirtschaftung durch den jeweiligen Anbieter. Das Werbemittel ist hierbei an die zuständige Außenstelle kostenfrei zu liefern. Die Installation wird separat in Rechnung gestellt.
(2) Der eigentliche Zweck des Werbeträgers nicht verändert werden.
(3) Behördliche und verkehrsrechtliche Bestimmungen sind hierbei zu beachten. Die Verwendung von Leuchtfarben und Ähnlichem ist nicht gestattet.
4. Haftung
(1) Die Beschädigung des Werbeträgers sowie Schädigungen Dritter durch unsachgemäße Anbringung des Werbemittels durch den Kunden gehen zu dessen Lasten.
5. Pflege und Wartung
(1) Die Pflege und Wartung des Werbemittels obliegen dem Kunden. Unansehnliche, beschädigte sowie abhanden gekommene Werbemittel sind durch den Mieter zu erneuern. Bei Werbevitrinen erfolgt die Erneuerung nach Bereitstellung des Werbemittels durch die Pro MEDIA CONCEPT GmbH bzw. durch den jeweiligen Anbieter.
6. Untervermietung
(1) Die Untervermietung des Werbeträgers bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Pro MEDIA CONCEPT GmbH.
7. Vertragsdauer / Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Abschluss dieses Vertrages; es erstreckt sich auf die vereinbarte Laufzeit je Werbeträger. Es verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
(2) Mit Ablauf des Vertrages sind die Werbeträger in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Eventuelle Beschädigungen sind zu beseitigen. Erfolgt eine Beseitigung des Werbemittels nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Vertrages durch den Mieter, so wird dies durch die Pro MEDIA CONCEPT GmbH vorgenommen. Die Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei Werbevitrinen erfolgt die Beseitigung durch die Pro MEDIA CONCEPT GmbH. Das Werbemittel steht längstens 4 Wochen nach Beseitigung in der zuständigen Niederlassung dem Kunden zur Abholung zur Verfügung. Der Anspruch der PRO MEDIA Concept GmbH auf generelle Vergütung bleibt bis zur Beseitigung des Werbemittels bestehen.
(3) Wird das Recht von der Pro MEDIA CONCEPT GmbH aus dem Vertrag mit Grundstückseigner vorzeitig aufgehoben, so ist die Pro MEDIA CONCEPT GmbH berechtigt, den mit dem Mieter getroffenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Wird der Werbeträger aus irgendeinem Grund endgültig abgebaut, so endet das Abkommen zum Zeitpunkt des Abbaus. Die Pro MEDIA CONCEPT GmbH ist verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Für den Mieter ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Pro MEDIA CONCEPT GmbH bzw. dem Grundstückseigner. Bereits bezahlte Mieten werden anteilig zurückerstattet.
(4) Die Pro MEDIA CONCEPT GmbH kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte übertragen.
(5) Gerichtsstand für beide Seiten ist Konstanz
AGB für Transportmedien
Auftragsannahme
1. Die Verantwortung für Form und Inhalt der Werbung trägt der Mieter. Die Vermieterin ist berechtigt, Werbung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zurückzuweisen, wenn deren Inhalt gegen eine behördliche Bestimmung, gegen allgemeine Gesetze, die guten Sitten oder die Richtlinien des Verkehrsunternehmens verstößt, vom Verkehrsbetrieb nicht genehmigt worden ist oder deren Ausführung für die Vermieterin unzumutbar wäre.
2. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Die Vermieterin bemüht sich, Werbung konkurrierender Produkte nicht direkt nebeneinander anzubringen.
Auftragsdurchführung
3. Die Vermieterin vermietet dem Mieter Flächen an Verkehrsmitteln zwecks Vorführung der Werbung.
4. Text und Ausführung der Werbung unterliegen den Richtlinien und der Genehmigung des Verkehrsunternehmens; soweit erforderlich, sind maßstäbliche Entwürfe vorzulegen.
5. Die Anbringung der Werbemittel ist, soweit nicht anders vereinbart, Aufgabe des Mieters und erfolgt auf seine Kosten. Sie hat der Mieter auch zu tragen, soweit sich der Verkehrsbetrieb die Anbringung der Werbemittel vorbehalten hat. Der Mieter liefert, sofern nicht anders vereinbart, die für die Werbung erforderlichen Folien, Plakate usw. fristgemäß kostenfrei an die von der Vermieterin angegebene Anschrift. Plakate für die Innenwerbung sind spätestens 10 Tage vor Beginn des Aushangs anzuliefern.
6. Vom Mieter gelieferte Entwürfe, Plakate usw. werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur zurückgegeben, wenn sie von ihm binnen eines Monats nach Ablauf des Vertrages zurückgefordert werden.
7. Die Haftung für Firmen oder deren Gehilfen, welche vereinbarungsgemäß von der Vermieterin im Namen und für Rechnung des Mieters beauftragt sind, wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
8. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Neutralisierung der Werbung, Aufgabe des Mieters und erfolgt auf seine Kosten. Sie hat der Mieter auch zu tragen, soweit sich der Verkehrsbetrieb die Neutralisierung vorbehalten hat. Die Neutralisierung umfasst bei Verwendung von Folien die evtl. erforderliche Wiederherstellung eines einwandfreien Lackuntergrundes, bei Ganzbemalung auch die Kosten für die Grundlackierung und die Rücklackierung des Fahrzeugs in die „Hausfarben“ des Verkehrsbetriebes. Die notwendigen Arbeiten sind vom Mieter so rechtzeitig zu veranlassen, dass sie innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Vertrages ausgeführt werden können. Verstreicht diese Frist ungenutzt, werden die notwendigen Arbeiten von der Vermieterin auf Kosten des Mieters durchgeführt.
9. Die Laufzeit des Auftrages beginnt grundsätzlich mit dem Tage des Einsatzes der Werbung, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Vermieterin teilt dem Mieter den Beginn der Werbung unverzüglich mit. Falls sich aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, die Lieferung des Werbematerials bzw. die von ihm übernommene Ausführung der Bemalungs- und Beschriftungsarbeiten um mehr als 6 Wochen nach Vertragsabschluss verzögert, ist die Vermieterin berechtigt, den vereinbarten Mietpreis zu berechnen.
10. Linien-, Stecken- und Platzwünsche können nur erfüllt werden, soweit es die betrieblichen Verhältnisse und die Rücksicht auf bereits angebrachte Werbung zulassen. Die Beseitigung der Werbung aus zwingenden betrieblichen oder aus polizeilichen Gründen bleibt vorbehalten. Die Vermieterin sichert die unverzügliche Verständigung des Mieters zu.
11. Die Vermieterin übernimmt für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Werbematerial während der Laufzeit der Werbung sowie beim Transport, Entfernen und Lagern keine Haftung, soweit sie kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden trifft.
12. Fälle höherer Gewalt (Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, behördliche Anordnungen usw.), welche die Vertragschließenden an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtung hindern, befreien beide Teile für die Dauer ihrer Einwirkung von ihren Verpflichtungen. Kann die Werbung aus Gründen, die ein Dritter zu vertreten hat, vorübergehend nicht vorgeführt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Bei Festsetzung der Preise wurde berücksichtigt, dass Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen beim Verkehrsunternehmen /z.B. Fahrplanänderungen an Wochenenden und zu Ferienzeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Hauptuntersuchungen) bis zu jeweils 7 Tage durchgehend nicht im Verkehr sind. Für Ausfälle von mehr als durchgehend 7 Tagen erteilt die Vermieterin eine entsprechende Gutschrift.
14. Wird ein Fahrzeug vor Vertragsablauf aus dem Verkehr gezogen und durch ein Fahrzeug gleicher Art ersetzt, so wird die Werbung auf das Ersatzfahrzeug übertragen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Mieters. Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der ersten 3 Vertragsjahre wird ein Teil dieser Kosten von der Vermieterin übernommen. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach der Zeit, die an 3 Vertragsjahren fehlt:
Bemalungspreis/36 Monate x Restlaufzeit in Monaten
Sollte ein Fahrzeug weniger als 6 Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit aus dem Verkehr gezogen werden, so kann der Mieter den Vertrag mit Wirkung zum Tage der Außerdienststellung vorzeitig kündigen.
15. Wird die Werbung ganz oder teilweise von dem Verkehrsunternehmen oder von den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt, so gilt der Vertrag vom Zeitpunkt der Beendigung der Werbung an in entsprechendem Umfang aufgrund der von der Vermieterin unverschuldeten Unmöglichkeit der Leistung als aufgehoben. Schadensersatzansprüche stehen aus diesem Anlass keiner der beiden Parteien zu. Vom Mieter geleistete Vorauszahlungen werden für die noch ausstehende Zeit zurückvergütet; darüber hinaus bestehen keine Ansprüche.
16. Wird vor Beendigung des Auftrages der zwischen der Vermieterin und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossene Pachtvertrag aufgehoben, so ist die Vermieterin berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder dessen weitere Erfüllung ihrem Rechtsnachfolger zu übertragen. Im Fall der Kündigung werden dem Mieter Vorauszahlungen für die noch ausstehende Zeit erstattet, darüber hinaus bestehen keine Ansprüche.
Preise, Nachlässe
17. Verbindlich ist die jeweils gültige Preisliste. Die Preise können zu Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden. Bei Aufträgen mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr steht dem Mieter im Falle einer Erhöhung der Listenpreise um mehr als 10% ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu. Die Kündigung ist bis zu diesem Termin auszusprechen.
18. Skonto wird nicht gewährt.
Zahlungsbedingungen, Verzug
19. Die Abrechnung erfolgt in der Regel jährlich oder nach Vereinbarung halbjährlich oder quartalsweise. Nebenkosten gelten mit Erhalt der Rechnungen als sofort fällig gestellt.
20. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen mindestens in Höhe von 1 v. H. über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank sowie die Einziehungskosten berechnet; die Vermieterin ist berechtigt, fristlos zu kündigen.
21. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Vertreter mit besonderer Vollmacht berechtigt.
22. Davon abweichende Zahlungsziele werden im Einzelfall in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen.
Gerichtsstand
23. Gerichtstand ist der Sitz der Pro MEDIA CONCEPT GmbH.